Fahrtenschreiber - notwendig für PKW-Gespanne
Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch einfaches addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein an und für sich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zulässigen Gesamtgewichte im Anhängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht regelt ergibt sich aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 [Nachfolgeverordnung der noch bis voraussichtlich März 2016 geltenden Nr. 3821/85] sowie Nr. 561/2006). Die Rechtgrundlagen können Sie über die Verlinkung unter ‚Mehr zu diesem Thema‘ einsehen.
Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG über 3.500 kg.
Allerdings können viele SUVs technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. In der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ unter ‚Downloads‘ finden Sie im Kapitel 2.7 Unternehmen, die Ihnen bei der Nachrüstung behilflich sein können (keine abschließende Aufzählung). Außerdem hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1“ und „N1“) die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Fallen alle oder einzelne Fahrten des Unternehmens unter eine der zahlreichen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten, bedeutet dies, dass bei diesen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen anzufertigen und mitzuführen sind. Eine Übersicht aller in der EU sowie in Deutschland gültigen Ausnahmen finden Sie in der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ unter ‚Downloads‘ im Kapitel 1.5.
Ausgenommen ist beispielsweise der Einsatz von:
- Pannenhilfefahrzeugen, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (private Transporte).
- Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 50 Kilometern (ab 2. März 2015: 100 km) vom Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (so genannte „Handwerkerklausel“).
- Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion).
- Fahrzeugen (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen und es ist nicht geklärt, was eine handwerkliche Fertigung im Detail ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt.
Zu den Schwierigkeiten, die sich aus einem (un)regelmäßigen Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten ergeben, beachten Sie bitte die Ausführungen unter ‚Mehr zu diesem Thema‘ => Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten – Probleme und Lösungen (Dokumentennummer 32788). Außerdem ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme zwar nicht das Fahrpersonalrecht zu beachten ist, die allgemeine Arbeitszeitgesetzgebung hingegen schon (maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag).
Durch die gesetzliche Regelung von Lenk-, Ruhe und Arbeitszeiten soll dem Arbeitsschutz des Fahrpersonals im Güterverkehr und der Sicherheit im Straßenverkehr Rechnung getragen werden. Da diesbezüglich kein beachtenswerter Unterschied zwischen dem Transport von Gütern mit einem kleinen Lkw oder einem Pkw-Kombi-Fahrzeug mit Anhänger der gleichen Gewichtsklasse besteht, muss bei vorliegen einer Aufzeichnungspflicht in beiden Fällen gewährleistet sein, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und dokumentiert werden können.
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zulässigem Gesamtgewicht beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten hier für die Nachweispflicht. Hier reichen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist). Ein Blanko-Formular des Tageskontrollblattes sowie ein ausgefülltes Muster finden Sie im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ unter ‚Downloads‘.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation für Führerscheinneulinge mit IHK-Prüfung. Beachten Sie dazu bitte die Informationen unter ‚Mehr zu diesem Thema‘. Für die hier behandelten Fahrzeuge ist i.a.R. die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zGG und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zGG, Zug-Gesamtgewicht also maximal 7.000 kg) und somit kein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu erbringen.
Stand: April 2014
Quelle: IHK – Region Stuttgart